Verwarnungen
Home Nach oben Polizeisport Kontakt Wachen 1921-2007 Polizei Aktuell Bürgernahe Polizei Heessen Bilder Sammlung Die Polizeiführung Polizeiärztlicher Dienst Hamm 1944 Hamm 1945 Die Hochbunker Gedenktafel Reichskristallnacht Polizei und Musik Polizeigruppenposten Puppenbühne Bergamt Hamm Weststr. 9 Hammer oder Hammenser Das erste Auto in Hamm zu meiner Person Gästebuch

 

Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08
Anlage 09
Anlage 10
Anlage 11

Gebührenpflichtige Verwarnungen

 

„Knöllchen“

 

von Polizeihauptkommissar a.D. Siegfried Paul

 

Welcher Verkehrsteilnehmer hat noch nicht seinen Obolus an Vater Staat, in Form eines "Knöllchens" oder richtig gesagt, einer "Gebührenpflichtigen Verwarnung" gezahlt?

Und wer hat sich noch nicht die Frage gestellt: "Wer hat diese "Knöllchen" erfunden bzw. eingeführt"?

 
Hier die Antwort:
 

In dem Runderlass des Minister des Inneren vom 18.4.1934 ,wird  zunächst auf die gesetzliche Grundlage hingewiesen. Im Absatz 1 heißt es:

„Durch das Gesetz vom 27.12.1933 ist in § 59 Abs. 1  letzter Satz PVG,  die Möglichkeit zur Erteilung einer polizeilichen Verwarnung auf gebührenpflichtige Verwarnungen erweitert worden. Im Sinne dieser gesetzlichen Regelung ist durch Ziff. 10 der Verordnung des Pr.StM. v. 12.4.1934 eine Gebühr in Höhe von 1 RM für diese Verwarnungen eingeführt worden. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von gebührenpflichtigen Verwarnungen bei polizeilichen Übertretungen gegeben.“
 
In dem Runderlass werden dann zunächst die Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Magdeburg, Schleswig und der Polizeipräsident in Berlin angewiesen, probeweise diese gebührenpflichtigen Verwarnungen durchzusetzen. Damit gab es erstmals in diesen Bezirken die heute so genannten „Knöllchen“. Bereits am 16.2.1935 teilt der Regierungspräsident Arnsberg seinen Polizeibehörden mit, dass nunmehr auch der Bereich RP Arnsberg diese gebührenpflichtigen  Verwarnungen zu übernehmen hat. Die ersten Verwarnungsblocks liefert die Firma Hermann Flotow aus Hamburg – Wandsbeck. Der Polizeidirektor in Hamm, ermächtigt am 28.3.1935 namentlich die ersten Polizeibeamten ( 18. Beamte) , zur Erteilung der gebührenpflichtigen Verwarnungen.
 
Am 11.11.1935 meldet der Westfälische Anzeiger:

„Achtung, gebührenpflichtige Verwarnungen !

Der Polizeidirektor teilt mit: In letzter Zeit häufen sich die Fälle, dass die von den Streifenbeamten der Polizei erteilten gebührenpflichtigen Verwarnungen über eine Mark, die von den Betroffenen nicht gleich an Ort und Stelle gezahlt werden, nicht innerhalb der in der Verwarnung angegebenen Frist bei den Polizeirevieren eingezahlt werden. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen gegen die säumigen Zahler an Stelle der gebührenpflichtigen Verwarnung eine polizeiliche Strafverfügung über einen höheren Geldbetrag für den im Nichtbeitreibungsfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt, erlassen wird. Wer sich also hiergegen schützen will, zahle die festgesetzte Gebühr pünktlich  innerhalb der gestellten Frist, bei dem in der Verwarnung angegebenen Revier ein. „

 
Die von 1935 bis 1944 vorgeschriebenen Verwarnungsblöcke ( Vordruck Polizei Nr. 305 und 306) sind in der Anlage 1 und 2 abgebildet. Ab 1944 wurde dann eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 3 RM eingeführt. Die hierfür erforderlichen Blöcke sind in der Anlage 3 bis 6 abgebildet.
 

Nach dem Ende des II Weltkrieges, entfielen zunächst auch die gebührenpflichtigen Verwarnungen. Erstmals 1958 werden in Hamm dann wieder gebührenpflichtige Verwarnungen erteilt. Dazu werden wieder namentlich Beamte zur Erteilung berechtigt. Die Gebühr beträgt nun 1,- DM, 3,- DM und 5,- DM. Gleichzeitig wird eine Neuerung erprobt. Im ruhenden Verkehr wird eine „Zettelaufforderung“ eingeführt. Mit dieser Aufforderung werden „Verkehrssünder“ schriftlich  aufgefordert, sich auf der Polizeiwache zu melden. Dort wird dann eine gebührenpflichtige Verwarnung erteilt. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird eine Übertretungsanzeige gefertigt. Siehe Anlage 7.  Diese Zettelaufforderung wird bis 1967 benutzt, dann wird das heutige Zahlkartensystem eingeführt. Eine schriftliche Ermächtigung zur Erteilung gebührenpflichtiger Verwarnungen, die auf meinen Namen lautet, sehen Sie in Anlage 8.

 

Ab 15. August 1964 wird die Höhe des Verwarnungsgeldes verändert. Die Gebühren betragen nun 2,- DM und 5,- DM. Im Oktober 1967 wird dann das Zahlkartensystem bei der Erteilung der gebührenpflichtigen Verwarnungen eingeführt. Es erspart nun den Besuch auf der Polizeiwache und ist sowohl im ruhenden Verkehr anwendbar aber auch für den Fall gedacht, das Bargeld nicht vorhanden ist. Anlage 9.

 

 Am 1.1.1969 gibt es eine unangenehme Überraschung. Die Verwarngebühren steigen nun auf die Höhe von 2,- DM bis 20,- DM. Die nächste Erhöhung kommt 1981. Die Höhe der Verwarnungen kann nun bis zu 75,- DM  betragen. Mit Einführung des Euro wird auch die Gebühr der Verwarnungen auf € umgestellt. Nun betragen die Verwarnungen 5 € bis 35 €. Anlage 10 und 11.

 

 Die letzte Neuerung wird am 1 Mai 2003 bekannt gegeben. Der Innenminister des Landes NRW teilt per  Presse mit, dass gebührenpflichtige Verwarnungen zukünftig auch mit EC-Karte oder Kreditkarte bezahlt werden können. Zunächst sind 6 Polizeibehörden als Versuchsbehörden auserkoren. Zum Jahresende 2003 sollen dann mindestens 3000 Zahlungsterminals auf die Polizeibehörden verteilt sein.

 

 Hamm, den 18.Mai 2002

Die nächste Veröffentlichung wird sich mit dem Polizeigebäude, Hohe Str. 80 beschäftigen. Von der Grundsteinlegung bis heute.